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  • Wer ist der Hersteller der Tests?
    Hersteller ist die Firma Joinstar Biomedical Technology Co. LTD., Hangzhou, Zhejiang, China.
  • Welche Schnelltests sind für die Testung in Betrieben und Einrichtung empfehlen?
    In Betrieben und Einrichtungen können Antigen-Schnelltests zum professionellen Gebrauch oder Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung verwendet werden. Es dürfen nur Schnelltests eingesetzt werden, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind.
  • Sind die Tests BfArM gelistet?
    Ja! Die Antigentests sind beim BfArM gelistet. Sie erfüllen die von RKI und PEI geforderten Mindestanforderungen deutlich.
  • Wie sind die Versandeinheiten?
    Unsere Schnelltests sind in unterschiedlichen Versandeinheiten erhältlich. Einzeln, in 5er oder 25er Boxen.
  • An wen richten sich diese Schnelltests?
    Unsere Schnelltests dürfen mit erfolgter Sonderzulassung laut §11MPG an alle Personen zur Eigen- und Heimtestung abgegeben werden.
  • Warum ein Antigentest?
    Antigen Schnelltests werden verwendet, um eine akute Infektiosität des Getesteten festzustellen. Da die Erkrankung aber möglicherweise schon im Körper steckt, die Viruslast aber noch unter der Anzeigegrenze liegen könnte, ist die Aussage des Schnelltests zeitlich begrenzt.
  • Wie weiß ich, ob ein Test funktioniert?"
    Die Joinstar Schnelltests sind mit einer Kontrolllinie versehen, die immer anschlagen muss. Nur wenn die Kontrolllinie deutlich sichtbar ist, hat der Test ordnungsgemäß funktioniert. Ein Test ohne Kontrolllinie ist ungültig und muss wiederholt werden.
  • Ein Antigentest ist positiv – was nun?
    Zeigt ein Antigentest ein positives Ergebnis, ist das meldepflichtig. Der Proband sollte sofort isoliert werden und das Gesundheitsamt muss informiert werden. Das Gesundheitsamt wird dann normalerweise einen PCR-Test zur Bestätigung veranlassen und über alle weiteren Schritte informieren. Sollte das Gesundheitsamt nicht erreichbar sein, kann sich der positiv getestete Proband auch (ausschließlich!) telefonisch an den Hausarzt wenden.
  • Gibt es eine Meldepflicht für Antigen-Schnelltests?
    Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.
  • Bei welcher Temperatur sollten Antigen-Schnelltests gelagert werden?
    Antigen-Schnelltests müssen bei Raumtemperatur, also ca. 21°C, gelagert werden. Höhere Umgebungstemperaturen beeinträchtigen die korrekte Erkennung von Infizierten (Sensitivität). Niedrigere Umgebungstemperaturen beeinträchtigen die korrekte Erkennung von Nicht-Infizierten (Spezifität). Dies sind die Erkenntnisse aus einer aktuellen Studie der Berliner Charité, die im Journal of Clinical Virology erschienen ist. Die Testkits dürfen daher weder der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden, noch dürfen sie im Kühlschrank gelagert werden. Zudem dürfen die Tests nicht über einen längeren Zeitraum im Auto aufbewahrt werden.
  • Wie sollen gebrauchte Antigen-Schnelltests entsorgt werden?
    Der Abstrichtupfer kann, wie der gesamte gebrauchte Schnelltest, über die Restmülltonne entsorgt werden. Eine Entsorgung der gebrauchten Corona-Schnelltests über die gelbe Tonne/gelber Sack, die Bioabfalltonne oder den Altpapiercontainer ist nicht erlaubt. Weitere Informationen: Bund/Länderempfehlung zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19
  • Wie ist das mit der nationalen Corona Teststrategie?
    Seit der Version vom 15.10.2020 der nationalen Testverordnung (TestV) sind Antigen Schnelltests integraler Bestandteil für medizinische Einrichtungen wie Kliniken, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen. Tests, welche die von RKI und PEI festgelegten Mindestanforderungen erfüllen und auf einer Liste des BfArM eingetragen sind, werden von der Krankenkasse ersetzt. Insofern die Tests im Rahmen der Testverordnung angewendet werden. Die aktuelle Testverordnung vom 01.12.2020 finden Sie unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/oP6RjNyQGYnROEn0YzL/ content/oP6RjNyQGYnROEn0YzL/ BAnz%20AT%2001.12.2020%20V1.pdf?Inline Seit Anfang März sieht die Bundesregierung diese Schnelltests auch für Laien- und Heimtestung als einen wichtigen Baustein im Kampf gegen die Pandemie. Das BfArM erteilt dazu Sonderzulassungen. Die aktuelle Liste der Tests, welche per Sonderzulassung für die Laientestung genehmigt sind finden Sie hier: https://www.bfarm.de/DE/ Medizinprodukte/Antigentests/_node.html Weitere Fragen und Antworten um Antigen Schnelltests zusammengefasst vom Bundesgesundheitsministerium: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/ 2020/faq-antigen- schnelltests.html?fbclid=IwAR1K4CmdCgbCZS3JtZf7Q- oupwwQYKITmHBXjmqFsjXJf-kfQha19dwxj9U
  • Welche Arten von Antigen-Schnelltests gibt es?
    Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests (PoC-Schnelltests) für den professionellen Gebrauch ("Schnelltests") und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien ("Selbsttests"). Weitere Informationen: Detaillierte Erläuterungen zur Unterscheidung der Antigen-Schnelltests Einschätzung des RKI zu Selbsttests (Epidemiologisches Bulletin 08/2021)
  • Was können Antigen-Schnelltests leisten und was nicht?
    Antigen-Schnelltests stellen eine ergänzende Maßnahme im betrieblichen Infektionsschutz dar. Sie können dazu beitragen, SARS-CoV-2-Infektionen frühzeitig zu erkennen und somit die Verbreitung des Virus abschwächen. Aufgrund ihrer geringeren Sensitivität und temporären Aussagekraft können und dürfen Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch sowie Selbsttests weder PCR-Tests ersetzen noch zu einer Umgehung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen führen. Zudem gilt weiterhin, dass Personen mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion der Arbeitsstätte fernbleiben müssen. Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion, welcher sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot ergeben kann, sind die betroffenen Personen durch den Arbeitgeber aufzufordern, die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben. Ein positives Ergebnis mit einem Antigen-Schnelltest stellt zunächst nur den Verdacht auf eine SARS­CoV­2­Infektion dar. Es ist jedoch noch keine Diagnose einer SARS­CoV­2­Infektion. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung gestellt. Die positiv getestete Person muss sich umgehend in Isolation begeben und unverzüglich eine Überprüfung mittels PCR-Test und ärztlicher Beurteilung veranlassen (z. B. durch den Hausarzt / die Hausärztin oder ein Testzentrum). Dies ist im Sinne der positiv getesteten Person wichtig, da einerseits nur so eine sichere Diagnose gestellt werden kann und andererseits im Falle eines falsch positiven Ergebnisses dieses zügig widerlegt wird. Ein negatives Testergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme. Es darf nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl und der Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen führen. Auch die Aussagekraft eines negativen Schnelltest-Ergebnisses ist begrenzt. Die Empfindlichkeit der Testverfahren reicht nicht aus, um eine vollständige Abwesenheit von Viren zu beweisen. Die Aussage bedeutet eher: Die getestete Person ist im Augenblick der Probenahme nicht hoch infektiös. Aufgrund der raschen Zunahme der Virusmenge zu Beginn einer Infektion kann sich dies innerhalb kurzer Zeit ändern. Deswegen ist die „Gültigkeit“ eines negativen Testergebnisses zeitlich sehr begrenzt. Bei intensivem Kontakt ist auch bei noch gerade eben negativem Schnelltestergebnis eine Übertragung auf andere Personen nicht auszuschließen. Die Durchführung von Schnelltests erlaubt deshalb auf keinen Fall die Schutzmaßnahmen des Hygienekonzeptes auszusetzen. Es muss innerbetrieblich gut darüber aufgeklärt werden, dass auch wiederholte Testungen mit negativem Ergebnis nicht zu einer Vernachlässigung der notwendigen Schutzmaßnahmen führen dürfen. Die Antigen-Schnelltests eignen sich nicht zur Anwendung bei Kontaktpersonen, um in eigener Verantwortung eine Quarantäne zu umgehen oder zu verkürzen.
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